2. Im § 7 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „– ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter –“ durch die Wortfolge „– ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 –“ersetzt.