16. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind,“ der Ausdruck „sowie die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen, die nicht den Ausnahmebestimmungen des § 5 GSVG unterliegen,“ eingefügt.