26. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 Pflichtversicherten gilt als monatliche Höchstbeitragsgrundlage das 35fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“