34. § 479d Abs. 2 erster Satz lautet:
„Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist ein Beitragssatz von 5,5 vH heranzuziehen, wovon 3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe entfallen; für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der im § 51 b Abs. 1 festgesetzte Hundertsatz.“