2. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.“