5. Im § 31c Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a.
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,