11. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 35 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 36 und 37 werden eingefügt:
„36.
für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 307g Abs. 3);
37.
für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.“