10. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
„f)
für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.“