15. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ der Ausdruck „ , für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres“ und nach dem Ausdruck „Notstandshilfe“ der Ausdruck „ , Weiterbildungsgeld“ eingefügt.