„5. | Bei Unterbringung eines Geisteskranken, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege (§ 144) zusteht, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt für Nerven- und Geisteskranke trägt der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147) in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes der allgemeinen Gebührenklasse.“ |