24. a) § 261 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1, die Alterspension (§ 253) überdies aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß § 261a.“
b) § 261 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.“