1. Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.) ist wie folgt zu berichtigen:
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a) | Im § 112 Abs. 3 hat es statt „Bevollmächten“ richtig „Bevollmächtigten“ zu lauten. |
b) | Im § 222 Abs. 1 Z 2 hat es statt „Versicherungfällen“ richtig „Versicherungsfällen“ zu lauten. |
c) | Im § 433 Abs. 5 lit. a hat es statt „Landwirtschaftskrankenkasse“ richtig „Landwirtschaftskrankenkassen“ zu lauten. |
d) | Im § 474 Abs. 2 hat es statt „Kranken-, Familien- und Taggeld“ richtig „Versehrten-, Familien- und Taggeld“ zu lauten. |
e) | Im § 482 Z 3 hat es statt „Auftrag“ richtig „Antrag“ zu lauten. |
f) | Im § 483 Abs. 2 hat es statt „Hochschulassistengesetzes“ richtig „Hochschulassistentengesetzes“ zu lauten. |
g) | In der Überschrift des § 491 hat es statt „Siebenten“ richtig „Achten“ zu lauten. |
h) | Im § 491 Z 1 hat es statt „rückständiger Beträge“ richtig „rückständiger Beiträge“ zu lauten. |
i) | Im § 531 Abs. 1 hat es statt „ist, soweit“ richtig „sind, soweit“ zu lauten. |
j) | Im § 543 Abs. 2 Z 10 sind nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Worte „der Bediensteten“ einzufügen. |