7. § 44 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 5), bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern
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| das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;“. |