2. a) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b hat zu lauten:
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„b) | alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner |
aa) | der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb des selbständig Erwerbstätigen tätig sind, |
bb) | die Schwiegerkinder eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;“ |
b) | im § 8 Abs. 1 Z 3 ist der Punkt am Schluß der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. f ist anzufügen: |
„f) | freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z 4 lit. b eintritt;“ |
c) | § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b hat zu lauten: |
„b) | freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen.“ |