3. a) § 8 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.
b) Im § 8 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 7“ zu ersetzen.
c) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b hat zu lauten:
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„b) | alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind: |
| der Ehegatte, |
| die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und |
| die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern;“. |