11. § 76 hat zu lauten:
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a).
(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 30 S täglich zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechswöchigen Frist des § 16 Abs. 4 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Versicherten unter entsprechender Anwendung des § 292a zu berücksichtigen.
(4) Wenn dies einer vereinfachten Berechnung der Beiträge dient, hat die Satzung zu bestimmen, daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.“