30. Dem § 76a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Hat die Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18 erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 3 zweiter Satz.“