36. § 108 Abs. 3 lautet:
„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2001 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 108 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“