Versagung des Krankengeldes
§ 142. (1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches von Suchtgiften erweist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge das halbe Krankengeld, wenn der Unterhalt der Angehörigen mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und die Angehörigen nicht an der Ursache der Versagung schuldhaft beteiligt waren.