Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß
§ 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.