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1. | von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)
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a) | für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind 1,3%,
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b) | für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach
§ 253b Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden 1,3%,
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c) | für alle übrigen Bediensteten 2,3%;
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2. | von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,
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3. | von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8%.
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