Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung
§ 521. Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß
§ 515 Abs. 1 Z 2 als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des
§ 76 Abs. 2 – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach
§ 77 entspricht.