17. Im § 311 Abs. 9 wird nach dem Wort „aufgenommen“ der Ausdruck „oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.“