9. Dem § 76 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:
„Die für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Z 1 und 4 in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Faktor der Anlage 5 aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu der jeweils in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage. Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Faktoren der Anlage 5 vorzunehmen.“