8. a) § 76 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz haben zu lauten:
„Die für die Weiterversicherung beziehungsweise Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Z 1 und 4 in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b). Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen.“
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b) | Im § 76 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 10 S durch den Betrag von 15 S zu ersetzen. |