Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
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1. | auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder |
2. | auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d) |
a) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder |
b) | nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder |
c) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder |
3. | auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e). |