7. § 108a Abs. 2 erster und zweiter Satz haben zu lauten:
„Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes Jänner und Juli dieses Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage.“