5. a) Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß der Z 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 6 und 7 sind anzufügen:
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„6. | Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Wehrgesetzes; |
7. | bei den nach § 16 Abs. 2 und 3 Weiterversicherten die in Z 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte, dessen Krankenversicherung freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt hat.“ |
b) § 121 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„Zeiten der in der Z 1 bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.“