Abfindung
§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
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a) | er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet; |
b) | er eine Pension nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat. |
(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.