3. § 21d Abs. 2 Z 3 lautet:
„3.
einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG,“