Heilverfahren (Rehabilitation) und Rente
§ 303. Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den §§ 90 oder 94 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen und durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 302 werden Rentnern aus eigener Versicherung (ausgenommen Rentenberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind) nicht gewährt.