22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 26 wird angefügt:
„26.
Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambula-torischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.“