71. Im § 447a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck
„Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und entfallen die Ausdrücke
„ , die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ sowie
„ , der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“.