3b. § 108 Abs. 3 lautet:
„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2004 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 113 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“