10. Dem § 472 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Personen, die ab 1. Jänner 2005 nach Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld haben, sind am 31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004 eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.“