Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind anzurechnen:
1.
Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und 4 sowie Abs. 6 ruht, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit handelt;
2.
Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150 gewährt wird.