37. a) § 302 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„In allen übrigen Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld niedriger ist als 20 S täglich, gebührt ein Familiengeld in der Höhe von 20 S täglich.“
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b) | § 302 Abs. 3 hat zu lauten: |
„(3) Das Taggeld beträgt 10 S täglich.“