Besondere Pensionsanpassung
§ 667. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
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1. | ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, |
2. | ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und |
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. |
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Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend. |