21. h) § 31 Abs. 5 zweiter und dritter Satz haben zu lauten:
„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11, 13, 16 und 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z 3, 11, 15 und 17 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit’ zu verlautbaren.“