Berufliche Ausbildung
§ 199. (1) Die berufliche Ausbildung setzt die Eignung des Versehrten voraus; sie wird bis zur Erreichung ihres Zieles, jedoch höchstens für ein Jahr, gewährt. In besonderen Fällen kann sie über diese Höchstdauer hinaus ausgedehnt werden.
(2) Während der Ausbildung hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des notwendigen Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 123) zu leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte den Unterhalt aus einem anderen Einkommen oder seinem Vermögen nicht decken kann.