8. b) Dem § 16 Abs. 1 ist als lit. c anzufügen:
„c)
des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c begründet haben.“