4. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
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1. | der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder |
2. | länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder |
3. | mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung. |
Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.“ |