Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
§ 7. Die
§§ 264,
266 und
269 ASVG, die
§§ 145,
147 und
148a GSVG sowie die
§§ 136,
138 und
139a BSVG sind so anzuwenden, dass
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1. | dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach
§ 6 und die Alterspension nach
§ 5 zu berechnen ist; |
2. | dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach
§ 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist; |
3. | dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (
§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (
§ 4 Abs. 3) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des
§ 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen ist; |
4. | die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (
§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt. |