17. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
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aa)
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wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemein- samen Haushalt leben .........
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4 731 S,
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bb)
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wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen …..
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3 308 S,
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b) für Pensionsberechtigte auf Wit- wen(Witwer)pension ……….....…..............
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3 308 S,
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c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
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aa)
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bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …................
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1 236 S,
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falls beide Elternteile ver- storben sind …………......
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1 856 S,
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bb)
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nach Vollendung des 24. Lebensjahres ………........
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2 194 S,
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falls beide Elternteile ver- storben sind ………..…....
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3 308 S.
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Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 355 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“