53. a) § 169 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist Sterbegeld zu gewähren.“
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b) | Im § 169 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 122 Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „§ 122“ zu ersetzen. |