Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
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a) | einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des
§ 11 Abs. 3 lit. a, b und d der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; |
b) | einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des
§ 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
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c) | einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel. |