Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 51c. Für Personen gemäß
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.