6. § 132a Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Hauptverband hat die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen durch Richtlinien zu regeln; sie sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.“
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.