Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf
12,28 € belaufen muss und die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2.
(3) Aufgehoben.
(4) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach § 18a auf 27,62 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß
§ 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß
§ 76a Abs. 1 zu ermitteln.
§ 76a Abs. 4 und
5 ist anzuwenden.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.