4. UNTERABSCHNITT
Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2017)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2017)